Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Leistungsbeschreibung

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Zu den öffentlichen Straßen gehören dabei auch die Parkplätze.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind beispielsweise:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Tische/Stühle
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde bei Gemeindestraßen und bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen ist die Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeindeverwaltung.

Zuständige Behörde außerhalb der Ortsdurchfahrten sind folgende Straßenbaubehörden:

  • bei Kreisstraßen der jeweilige Landkreis
  • bei Landesstraßen die für den Regionalbereich zuständige Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (dies gilt auch für Bundesstraßen, für die das Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig wird).
    Die Anschriften lauten:
    Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
    Regionalbereich Nord
    Sachsenstraße 11a
    39576 Stendal

    Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
    Regionalbereich West
    Rabahne 4
    38820 Halberstadt

    Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
    Regionalbereich Mitte
    Tessenowstraße 1
    39114 Magdeburg

    Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
    Regionalbereich Ost
    Gropiusallee 1
    06846 Dessau-Roßlau

    Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
    Regionalbereich Süd
    An der Fliederwegkaserne 21
    06130 Halle (Saale)

Der Antrag ist schriftlich formlos bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen. Im Antrag ist der Standort der geplanten Sondernutzung so präzise wie möglich zu beschreiben. Des Weiteren sind zum Beispiel die Art, Ausmaß und Dauer der Sondernutzung darzustellen.

Bei geplanter Errichtung oder Aufstellen von Anlagen sind diese und ihre Auswirkung auf die Straße zu nennen und die Größen der in Anspruch zu nehmenden Straßenflächen begründet darzulegen.

Bei geplanten Arbeiten an der Straße ist zusätzlich eine Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (s. oben) einzuholen.

Welche Gebühren fallen an?

26,00 Euro

Für die Genehmigung von baulichen Anlagen und die Zulassung von Ausnahmen zu Verboten (wie Außenwerbung) gelten andere Gebühren. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßgabe von Sondernutzungsgebührenordnungen, zu denen auf Wunsch die jeweils zuständige Behörde Auskünfte erteilt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es ist im eigenen Interesse, für die Bearbeitung einschließlich eventueller Rückfragen einen zeitlich ausreichenden Vorlauf einzuplanen.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt