Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Leistungsbeschreibung
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Zu den öffentlichen Straßen gehören dabei auch die Parkplätze.
Sondernutzungen gewerblicher Art sind beispielsweise:
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Tische/Stühle
- Fahrradständer
- Plakatierung
Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde bei Gemeindestraßen und bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen ist die Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeindeverwaltung.
Zuständige Behörde außerhalb der Ortsdurchfahrten sind folgende Straßenbaubehörden:
- bei Kreisstraßen der jeweilige Landkreis
-
bei Landesstraßen die für den Regionalbereich zuständige Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (dies gilt auch für Bundesstraßen, für die das Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig wird).
Die Anschriften lauten:
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Regionalbereich Nord
Sachsenstraße 11a
39576 Stendal
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Regionalbereich West
Rabahne 4
38820 Halberstadt
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Regionalbereich Mitte
Tessenowstraße 1
39114 Magdeburg
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Regionalbereich Ost
Gropiusallee 1
06846 Dessau-Roßlau
Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
Regionalbereich Süd
An der Fliederwegkaserne 21
06130 Halle (Saale)
Der Antrag ist schriftlich formlos bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen. Im Antrag ist der Standort der geplanten Sondernutzung so präzise wie möglich zu beschreiben. Des Weiteren sind zum Beispiel die Art, Ausmaß und Dauer der Sondernutzung darzustellen.
Bei geplanter Errichtung oder Aufstellen von Anlagen sind diese und ihre Auswirkung auf die Straße zu nennen und die Größen der in Anspruch zu nehmenden Straßenflächen begründet darzulegen.
Bei geplanten Arbeiten an der Straße ist zusätzlich eine Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (s. oben) einzuholen.
Welche Gebühren fallen an?
26,00 Euro
Für die Genehmigung von baulichen Anlagen und die Zulassung von Ausnahmen zu Verboten (wie Außenwerbung) gelten andere Gebühren. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßgabe von Sondernutzungsgebührenordnungen, zu denen auf Wunsch die jeweils zuständige Behörde Auskünfte erteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es ist im eigenen Interesse, für die Bearbeitung einschließlich eventueller Rückfragen einen zeitlich ausreichenden Vorlauf einzuplanen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt